Essen, das du in deiner eigenen Küche gekocht hast, darfst du in Deutschland verkaufen. Legal, aus deiner ganz normalen Wohnküche, ohne Edelstahl und ohne getrennten Raum. Das EU-Hygienerecht hat sogar ein eigenes Kapitel dafür.
Kurz gesagt: Ja, es ist erlaubt — aber innerhalb von vier Linien. Anders als in den USA gibt es bei uns kein "Heimküchen-Gesetz" mit einer Liste erlaubter Lebensmittel. Stattdessen gilt ein risikobasiertes System: Du darfst fast alles herstellen, musst aber die Risiken deines Produkts kennen, beherrschen und aufschreiben. Legal bleibst du, wenn du dich anmeldest, die Hygieneanforderungen einhältst, korrekt kennzeichnest und das Sonderrecht deines Produkts beachtest. Diese vier Linien erklärt dieser Artikel in einfacher Sprache, dazu die Grauzonen, an denen ehrliche Leute stolpern.
Das ist eine verständliche Erklärung, keine Rechtsberatung. Regeln ändern sich, und dein Landkreis kann eigene Auflagen draufsetzen. Klär deinen Fall vor dem ersten Verkauf mit deiner Lebensmittelüberwachung.
Warum es in Deutschland kein "Heimküchen-Gesetz" gibt
Diesen Teil überspringen die meisten Ratgeber, und er erklärt alles andere.
In den USA funktioniert es so: Das Lebensmittelrecht sagt, wer Essen an die Öffentlichkeit verkauft, ist ein "food establishment" und braucht eine Profiküche. Weil eine Wohnküche das nie erfüllt, haben die Bundesstaaten sogenannte cottage food laws erlassen — Ausnahmen mit einer festen Liste erlaubter Lebensmittel. Deshalb liest du auf englischsprachigen Seiten ständig, gekühlte Speisen, Fleisch oder Sahne seien verboten.
Das EU-Recht denkt genau umgekehrt. Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 stellt keine Liste auf. Sie sagt: Jeder Betrieb muss Gefahren erkennen und beherrschen — angemessen zu seiner Größe und seinem Risiko. Und dann hat sie in Anhang II Kapitel III ein eigenes Kapitel für Räume, "die hauptsächlich als private Wohnräume genutzt werden, in denen jedoch regelmäßig Lebensmittel für das Inverkehrbringen zubereitet werden".
Das ist wörtlich deine Küche. Der Gesetzgeber hat an dich gedacht.
Die Anforderungen dort sind bewusst leichter als in einer Gastroküche: saubere, abwaschbare Oberflächen, eine Handwaschmöglichkeit mit Seife, Schutz vor Schädlingen, getrennte Lagerung deiner Geschäftsware. Kein Edelstahl, keine zweite Küche, kein Fettabscheider.
Sobald du das verstanden hast, wird "ist das erlaubt?" zu einer viel leichteren Frage. Du fragst eigentlich: Beherrsche ich das Risiko dieses Produkts, und kann ich es belegen?
Die drei Wege für Heimköchinnen und Heimköche 2026
| Was du verkaufen darfst | Wo du verkaufen darfst | Anmeldung und Kontrolle | |
|---|---|---|---|
| Privatküche als angemeldeter Betrieb (der Normalfall) | Praktisch alles — auch Gekühltes, Fleisch, Sahne, Fertiggerichte | Direkt, per Versand, auf Märkten, auch an Läden | Gewerbe + Registrierung; Kontrolle risikoorientiert, oft erst nach Anzeige |
| Miet- oder Produktionsküche | Alles, auch in größerem Umfang und für Großabnehmer | Überall, inklusive Großhandel | Gewerbe + Registrierung, ggf. Zulassung nach 853/2004 |
| Gaststättengewerbe (Supper Club, Kochkurs mit Bewirtung) | Speisen und Getränke vor Ort | In deinen Räumen | Anzeige nach Landesrecht; bei Alkohol Erlaubnis und meist IHK-Unterrichtung |
Der Normalfall ist der erste. Für die allermeisten reicht die eigene Küche völlig, und das ist ein echter Standortvorteil gegenüber den USA: Dort brauchen Meal Prep, Tiefkühlgerichte und alles mit Fleisch fast immer eine gemietete Profiküche. Hier nicht.
Der dritte Weg wird oft übersehen. Wer zahlende Gäste bei sich zu Hause bewirtet — Supper Club, Kochkurs mit gemeinsamem Essen —, bewegt sich im Gaststättenrecht. Das liegt seit 2006 bei den Bundesländern und ist unterschiedlich geregelt: Wer nur Speisen abgibt, ist meist nur anzeigepflichtig. Sobald Alkohol ausgeschenkt wird, braucht es je nach Bundesland eine Erlaubnis oder eine Anzeige, häufig mit einer IHK-Unterrichtung für rund 50 € bis 90 €. Wie sich daraus ein Geschäft bauen lässt, steht in wie Heim-Restaurants gerade gewinnen.
Die 4 Linien, die über deine Legalität entscheiden
Linie 1: Anmelden — und zwar an fünf Stellen
Das ist der Schritt, den die meisten falsch googeln. Hier ist die Reihenfolge, die funktioniert:
- Gewerbe anmelden beim Gewerbeamt deiner Stadt, 20 € bis 60 €. Pflicht, sobald du regelmäßig und mit Gewinnabsicht verkaufst — auch nebenbei, auch klein.
- Als Lebensmittelunternehmer registrieren. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verlangt das von jedem Betrieb, der Lebensmittel herstellt. Zuständig ist die Lebensmittelüberwachung bei deinem Landrats-, Veterinär- oder Ordnungsamt. Meist kostenlos, oft direkt mit der Gewerbeanmeldung erledigt.
- Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz, 20 € bis 35 €, höchstens drei Monate vor dem Start. Pflicht, sobald du mit leicht verderblichen Lebensmitteln arbeitest. Mitarbeitende musst du danach alle zwei Jahre nachbelehren und das dokumentieren.
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ans Finanzamt über ELSTER, innerhalb eines Monats nach dem Start. Dort wählst du auch die Kleinunternehmerregelung.
- Bei der Berufsgenossenschaft anmelden. Für Lebensmittel und Gastro ist das die BGN, innerhalb einer Woche nach dem Start, auch ohne Angestellte.
Zusammen kostet dich das meist 50 € bis 200 €. Das ist der komplette rechtliche Start. Die ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung steht in welche Erlaubnis du wirklich brauchst.
Linie 2: Hygiene — und die Wahrheit über gekühlte Produkte
Hier liegt der große Unterschied zu allem, was du auf Englisch liest. Es gibt in Deutschland keine verbotene Produktgruppe. Was es gibt, sind zwei sehr unterschiedliche Aufwandsklassen.
Die leichte Klasse — lagerfähig bei Raumtemperatur: Kekse, Kuchen ohne Sahne, Brot, Konfitüre, Granola, Gewürzmischungen, Pralinen, Riegel. Hier brauchst du saubere Arbeit, ein kurzes HACCP-Konzept und ein korrektes Etikett. Mehr nicht.
Die anspruchsvolle Klasse — leicht verderblich: Sahnetorten, Frischkäsecreme, Fertiggerichte, alles mit Fleisch oder Fisch, gekochter Reis, geschnittenes Obst. Erlaubt ist das alles — es verlangt dir aber ab:
- eine lückenlose Kühlkette: kalt bei höchstens 7 °C, tiefgekühlt bei −18 °C, warmgehalten bei mindestens 65 °C, wiedererhitzt auf 72 °C für zwei Minuten (Maßstab in Deutschland: DIN 10508)
- dokumentierte Temperaturen — Kühlschrank und Kerntemperaturen, jeden Produktionstag
- ein echtes HACCP-Konzept, das die kritischen Punkte benennt
- ein Verbrauchsdatum statt eines Mindesthaltbarkeitsdatums
Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs kommt die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dazu. Sie verlangt eigentlich eine Zulassung — aber zwei Ausnahmen retten kleine Küchen: Die Abgabe direkt an Endverbraucher gilt als Einzelhandel und bleibt zulassungsfrei, und die Abgabe an andere Betriebe ebenfalls, solange sie untergeordnet, örtlich begrenzt und eingeschränkt ist. Ergänzend regelt die Tier-LMHV die Abgabe kleiner Mengen. Wo genau die Grenze liegt, legt dein Veterinäramt aus — ein Anruf dort ist der ganze Aufwand.
Und ein Punkt, bei dem niemand raten sollte: Einkochen von säurearmen Lebensmitteln. Konfitüre, Gelee und saure Eingelegte sind unproblematisch. Bohnen, Karotten, Suppen und Knoblauch in Öl sind es nicht — das ist die einzige Kategorie im Heimküchen-Geschäft mit einem echten Botulismus-Risiko. Die Grenze ist pH 4,6, und die belegst du mit einem Messgerät und im Zweifel einer Laborprüfung für 80 € bis 250 € pro Rezeptur.
Linie 3: Die Kennzeichnung ist eine rechtliche Bedingung, keine Deko
Verkaufst du vorverpackte Lebensmittel — fertig abgepackt, bevor bestellt wird —, verlangt die Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011:
- Bezeichnung des Lebensmittels (was es wirklich ist, nicht dein Fantasiename)
- Zutatenverzeichnis, absteigend nach Gewicht
- Die 14 Allergene im Zutatenverzeichnis hervorgehoben, zum Beispiel fett gedruckt
- Nettofüllmenge
- Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, bei Bedarf mit Lagerhinweis
- Name und Anschrift deines Betriebs
- Los- oder Chargenkennzeichnung — entfällt, wenn dein MHD Tag und Monat nennt
- Nährwerttabelle, außer eine Ausnahme nach Anhang V LMIV greift. Für handwerklich hergestellte kleine Mengen im lokalen Verkauf gibt es genau so eine.
Verkaufst du lose über den Tisch, brauchst du kein volles Etikett. Die Allergene und kenntlichmachungspflichtigen Zusatzstoffe musst du trotzdem angeben — schriftlich einsehbar, ein Schild plus eine Liste reicht.
Die EU kennt 14 Allergene, nicht neun wie die USA: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen, Weichtiere. Sesam, Sellerie, Senf und Lupine fehlen in fast jeder aus dem Englischen übersetzten Vorlage. Prüf deine.
Wenn du auch online bestellen lässt, braucht deine digitale Speisekarte dieselben Allergenangaben wie der Aufkleber auf der Box. Zwei Antworten auf "sind da Nüsse drin?" ist eine zu viel.
Und noch etwas, das schnell teuer wird: Werbeaussagen sind rechtlich bindend. "Hausgemacht", "handwerklich", "ohne Zusatzstoffe", "zuckerfrei" — Artikel 7 der LMIV verbietet irreführende Angaben, und gesundheitsbezogene Aussagen unterliegen zusätzlich der Health-Claims-Verordnung. Schreib nur drauf, was du belegen kannst.
Linie 4: Das Sonderrecht deines Produkts
Je nachdem, was du machst, kommt ein zweites Regelwerk dazu. Das übersieht fast jeder.
- Backwaren und Konditorware → Handwerksordnung. Bäcker und Konditor sind zulassungspflichtige Handwerke nach Anlage A. Es gibt Wege ohne Meisterbrief (einfache Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 HwO, Ausnahmebewilligung nach § 8, Altgesellenregelung nach § 7b, angestellter Betriebsleiter), aber wo die Grenze verläuft, entscheidet deine Handwerkskammer. Ruf dort an.
- Konfitüre und Marmelade → Konfitürenverordnung. "Marmelade" ist rechtlich Zitrusfrüchten vorbehalten (mit einer Ausnahme für lokale Märkte), und die Mindest-Fruchtgehalte wurden durch die Richtlinie (EU) 2024/1438 zum 14. Juni 2026 angehoben.
- Tiefkühlware → Tiefkühlverordnung. Durchgehend −18 °C, beim Transport höchstens 3 °C Schwankung, das Wort "tiefgefroren" auf der Packung, Auftau- und Zubereitungshinweis.
- Tierfutter → Futtermittelrecht. Hundekekse sind keine Lebensmittel. Du registrierst dich nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 als Futtermittelunternehmer bei der zuständigen Landesbehörde, und die Kennzeichnung richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 767/2009.
- Verpackung → Verpackungsgesetz. Wer als Erster gefüllte Verkaufsverpackungen in Umlauf bringt, muss sich im Register LUCID eintragen (kostenlos) und sich an einem dualen System beteiligen. Für kleine Mengen 30 € bis 100 € im Jahr, ohne Mindestmenge, mit Bußgeldern bis 200.000 €. Seit 2023 gilt außerdem die Mehrwegangebotspflicht für Einwegkunststoff — kleine Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und maximal 80 m² Verkaufsfläche müssen stattdessen mitgebrachte Behälter zulassen.
- Verkauf nach Gewicht → Eichrecht und Preisangabenverordnung. Eine geeichte Handelswaage (150 € bis 400 €) und der Grundpreis pro Kilogramm am Preisschild.
Wo du selbstgemachtes Essen verkaufen darfst
Gleiches Essen, anderer Kanal — in den USA oft eine völlig andere rechtliche Antwort. In Deutschland ist die Tabelle erfreulich langweilig.
| Kanal | Erlaubt? |
|---|---|
| Abholung bei dir zu Hause | Ja |
| Lokale Lieferung, die du selbst fährst | Ja |
| Wochenmärkte, Feste, Festivals | Ja, mit Standzulassung des Marktamts |
| Onlinebestellungen innerhalb Deutschlands | Ja — mit Impressum und klaren Lieferbedingungen |
| Versand innerhalb Deutschlands | Ja, ohne Sonderregel |
| Versand in andere EU-Länder | Ja, mit Etikett in der Sprache des Ziellandes; ab 10.000 € Fernabsatz im Jahr über das OSS-Verfahren |
| Versand außerhalb der EU | Möglich, aber Zoll und das Lebensmittelrecht des Ziellandes gelten. Meist unpraktisch |
| Verkauf an Läden, Cafés, Restaurants | Ja. Bei tierischen Produkten nur untergeordnet, örtlich begrenzt und eingeschränkt |
| Lieferplattformen wie Lieferando, Wolt, Uber Eats | Technisch möglich, aber die Plattformen verlangen meist einen angemeldeten Gastrobetrieb — und nehmen 15 % bis 30 % Provision |
| Eigener Stand in einem anderen EU-Land | Möglich, aber du musst dich dort beim jeweiligen Amt melden |
Zwei Kanäle verdienen einen Hinweis.
Wochenmärkte sind ihre eigene kleine Bürokratie. Neben deiner Anmeldung will das Marktamt eine Standbewerbung, eine Standgebühr und meist den Nachweis deiner Betriebshaftpflicht. Auf einem behördlich festgesetzten Wochenmarkt brauchst du dank der Marktfreiheit keine Reisegewerbekarte — auf privat veranstalteten Märkten kann eine nötig sein. Die ganze Liste steht in auf dem Wochenmarkt verkaufen.
Social Media ist ein Kanal, keine Lücke. Torten in einer Facebook-Gruppe zu posten ist völlig in Ordnung. Der Verkauf muss trotzdem angemeldet, hygienisch sauber und korrekt gekennzeichnet sein. Niemand bekommt einen Freifahrtschein, weil er über Direktnachrichten verkauft — und alles über DMs abzuwickeln ist ohnehin einer der klassischen Fehler im Heimküchen-Geschäft.
Wer deine Küche eigentlich kontrolliert
Frag drei Leute und du bekommst drei Antworten, weil tatsächlich mehrere Stellen zuständig sind:
- Die Lebensmittelüberwachung deines Landkreises oder deiner kreisfreien Stadt — für Hygiene, Kennzeichnung und Betriebskontrollen. Sie sitzt je nach Region beim Veterinär-, Ordnungs- oder Landratsamt.
- Das Gewerbeamt für die Anmeldung.
- Das Finanzamt für Steuern.
- Die Handwerkskammer bei Back- und Konditorware, die IHK bei allem anderen.
- Die BGN als gesetzliche Unfallversicherung.
- Das Eichamt, wenn du nach Gewicht verkaufst.
Deshalb widersprechen sich Blogartikel. Sie beschreiben verschiedene Ämter und verschiedene Bundesländer.
Die echte Antwort bekommst du in etwa zehn Minuten:
- Such nach "Lebensmittelüberwachung" plus deinem Landkreis und öffne die Seite der Behörde, nicht ein Forum.
- Ruf an und beschreib genau ein Vorhaben: was du herstellst, in welcher Menge, an wen du verkaufst. Zwei Minuten am Telefon schlagen zwei Monate Rätselraten.
- Bei Backwaren zusätzlich die Handwerkskammer anrufen und dir die Antwort per E-Mail geben lassen.
- Mietvertrag und Teilungserklärung prüfen. Eine behördliche Anmeldung hebt keinen Mietvertrag auf. Das ist kein rechtliches Problem, sondern ein privatrechtliches — es kann dein Geschäft aber genauso schnell beenden.
Schreib auf, mit wem du wann gesprochen hast. Falls je eine Frage kommt, ist diese Notiz viel wert.
Die Grauzonen, in denen ehrliche Leute stolpern
- "Nur gegen Spende" ist keine Lücke. Sobald du regelmäßig und mit Gewinnabsicht abgibst, ist es ein Gewerbe — egal, wie du das Geld nennst. Spendenkasse, Trinkgeldglas, "zahl, was du willst": Für Geld wurde Essen abgegeben.
- Der Kuchen fürs Schulfest ist etwas anderes. Gelegentliche, nicht gewinnorientierte Abgabe bei Vereins- oder Schulfesten fällt nicht unter das Gewerberecht. Die Hygieneregeln gelten trotzdem, und viele Kitas und Schulen nehmen aus eigenen Gründen inzwischen keine privat gebackenen Kuchen mehr an. Diese Ausnahme deckt nicht deine Wochenendbestellungen.
- In fremden Küchen kochen ändert deine Betriebsstätte. Registriert ist deine Küche. Kochst du regelmäßig woanders, muss dieser Ort angemeldet sein.
- Zwei Personen, zwei Gewerbe. Wenn du und eine Freundin beide herstellen und beide verkaufen, braucht jede ihre eigene Anmeldung — oder ihr gründet gemeinsam eine GbR.
- Alkohol im Rezept ist eine Kennzeichnungsfrage. Rumkugeln, Weingelee, Tiramisu darfst du verkaufen — Alkohol muss aber im Zutatenverzeichnis stehen, und bei Produkten für Kinder solltest du deutlich darauf hinweisen. Alkohol ausschenken ist etwas ganz anderes und fällt unter das Gaststättenrecht.
- CBD- und Hanf-Lebensmittel sind keine Grauzone, sondern ein Nein. CBD-Extrakte gelten in der EU als neuartige Lebensmittel nach der Novel-Food-Verordnung und haben bisher keine Zulassung. Ohne Zulassung sind sie nicht verkehrsfähig.
- Nahrungsergänzung und Gesundheitsversprechen sind eigenes Recht. "Stärkt das Immunsystem" auf einem Granola-Etikett ist eine gesundheitsbezogene Angabe und braucht eine zugelassene Formulierung.
Wenn wirklich etwas schiefgeht, beginnt es fast immer mit einer Anzeige — von Nachbarn, von einem Mitbewerber oder von einer Kundin, die krank geworden ist. Der erste Schritt der Behörde ist in der Regel ein Schreiben mit einer Frist, nicht die Schließung. Was tatsächlich passiert, haben wir in unserem Leitfaden zur Anmeldung beschrieben. Die Kurzfassung: Legal zu werden ist deutlich billiger, als erwischt zu werden.
Legal ist nicht dasselbe wie abgesichert
Du kannst alles richtig machen und trotzdem persönlich haften. Das sind zwei verschiedene Dinge, und viele angemeldete Heimküchen lernen das erst nach dem ersten Schadensfall.
Deine private Haftpflicht deckt gewerbliche Tätigkeit nicht ab. Wenn jemand nach deinem Essen krank wird, zahlt sie keinen Cent. Manche Versicherer kündigen die Police sogar, wenn sie erfahren, dass an der Adresse ein Gewerbe läuft.
Eine Betriebs- und Produkthaftpflicht ist günstig. Für eine kleine Heimküche liegt sie bei 100 € bis 350 € im Jahr, für einen Partyservice eher bei 150 € bis 500 €. Viele Marktämter verlangen den Nachweis, bevor sie dir einen Stand geben — sie zahlt sich also oft allein dadurch, dass sie einen Kanal öffnet.
Rechtsform und Versicherung machen verschiedene Jobs. Als Einzelunternehmen haftest du mit deinem Privatvermögen. Eine UG (haftungsbeschränkt) ist ab 1 € Stammkapital möglich und kostet mit Notar und Handelsregister rund 300 € bis 800 €; eine GmbH braucht 25.000 € Stammkapital. Die meisten starten als Einzelunternehmen, holen die Versicherung dazu, sobald Fremde kaufen, und denken über die Rechtsform nach, wenn das Geld echt wird.
Allergene sind das realistische Risiko, nicht die Lebensmittelvergiftung. Der typische Schadensfall in einer Heimküche ist kein Bakterienausbruch. Es ist eine Kundin mit Nussallergie, der jemand gesagt hat "ich glaube, da sind keine Nüsse drin". Halte die Allergenliste am Produkt selbst fest, damit die Antwort jedes Mal identisch ist, egal wer die Bestellung annimmt.
Und ein typisch deutsches Risiko: die Abmahnung. Ein fehlendes Impressum, ein fehlender Grundpreis, ein Etikett ohne Pflichtangaben oder eine unzulässige Werbeaussage können von Mitbewerbern oder Verbänden wie der Wettbewerbszentrale abgemahnt werden. Das kostet schnell 200 € bis 1.500 € und kommt in der Praxis häufiger vor als eine Kontrolle vom Amt. Die Vorbeugung ist banal: vollständige Angaben, ehrliche Werbung.
Führ die Unterlagen, nach denen gefragt werden könnte
Innerhalb der Regeln zu sein ist eine Sache. Es belegen zu können, eine andere. Wenn eine Frage kommt, willst du fünf Dinge griffbereit haben:
- Was du wann verkauft hast — die Grundlage deiner Einnahmenüberschussrechnung.
- Deine Rezepturen und Zutatenlisten pro Produkt, passend zu dem, was auf dem Etikett steht.
- Deine Allergenangaben, Produkt für Produkt.
- Deine Temperaturprotokolle, wenn du mit gekühlter oder tiefgekühlter Ware arbeitest. Danach wird bei einer Kontrolle als Erstes gefragt.
- Gewerbeschein, Belehrung nach § 43 IfSG, Schulungsnachweise und die Notiz von deinem Telefonat mit dem Amt.
Aufbewahrungsfristen: Buchführungsunterlagen und Jahresabschlüsse zehn Jahre, Buchungsbelege seit 2025 acht Jahre, sonstige geschäftliche Unterlagen sechs Jahre. Dafür brauchst du keine Software. Es darf nur nicht in sieben Chat-Apps liegen.
Wenn du es an einem Ort haben willst: Tabres ist zu 100 % kostenlos und gibt einer Heimküche einen eigenen Karten-Link und eine QR-Speisekarte — Produkte, Preise, Größen und 15 angebbare Allergene pro Produkt, die an jeder Bestellzeile hängen bleiben und auf dem Beleg mit ausgedruckt werden. Abholung und lokale Lieferung lassen sich anschalten, mit Liefergebiet, Mindestbestellwert und Liefergebühr, und Rechnungen oder Belege gehen in einem Tipp über WhatsApp raus. Kein Abo, keine Provision auf deine Bestellungen, keine Kartendaten — warum das kostenlos ist, steht öffentlich da. Wenn du gerade erst anfängst, führt dich Essen von zu Hause verkaufen zuerst durch die Produktwahl.
Schnelle Antworten zur Rechtslage
Darf ich Essen von zu Hause verkaufen?
Ja. Das EU-Hygienerecht erlaubt die Herstellung in privaten Wohnräumen ausdrücklich — Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Du meldest ein Gewerbe an, registrierst dich als Lebensmittelunternehmer, machst die Belehrung nach § 43 IfSG und kennzeichnest nach LMIV. Anders als in den USA gibt es keine Liste verbotener Lebensmittel.
Ist es strafbar, ohne Anmeldung selbstgemachtes Essen zu verkaufen?
Es ist eine Ordnungswidrigkeit. Wer regelmäßig und mit Gewinnabsicht ohne Gewerbeanmeldung und ohne Registrierung verkauft, riskiert ein Bußgeld, eine Untersagung und Nachzahlungen ans Finanzamt. Der einmalige Kuchen fürs Schulfest fällt nicht darunter.
Darf ich fertige Gerichte verkaufen, nicht nur Backwaren?
Ja. Fertiggerichte, Meal Prep und Tiefkühlware sind aus der Privatküche erlaubt. Du brauchst dafür eine dokumentierte Kühlkette, ein HACCP-Konzept und ein Verbrauchsdatum. Bei Fleisch- und Fischgerichten kommt die Tier-LMHV dazu — sprich das vorher mit deinem Veterinäramt ab.
Brauche ich einen Meisterbrief?
Für Back- und Konditorware ist das die entscheidende Frage, denn Bäcker und Konditor sind zulassungspflichtige Handwerke. Es gibt aber mehrere Wege ohne Meisterbrief, und wo die Grenze verläuft, entscheidet deine Handwerkskammer. Für alles andere — Konfitüre, Gewürze, Fertiggerichte, Catering — brauchst du keinen.
Darf ich selbstgemachtes Essen verschicken?
Ja. Innerhalb Deutschlands ohne Sonderregel, innerhalb der EU mit einem Etikett in der Sprache des Ziellandes. Bleibt dein EU-Fernabsatz unter 10.000 € im Jahr, versteuerst du weiter in Deutschland; darüber läuft es über das OSS-Verfahren. Beim Onlineverkauf brauchst du zusätzlich ein Impressum und klare Lieferbedingungen.
Darf ich meine Backwaren an ein Café verkaufen?
Ja. Der Verkauf an Läden zum Weiterverkauf ist in Deutschland erlaubt — das ist ein großer Unterschied zu den meisten US-Bundesstaaten. Nur bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs muss die Abgabe an andere Betriebe untergeordnet, örtlich begrenzt und eingeschränkt bleiben, sonst brauchst du eine Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
Gibt es eine Umsatzgrenze für Heimküchen?
Nein. Eine gesetzliche Obergrenze für den Verkauf aus der Privatküche gibt es nicht. Relevant ist nur die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG: Bis 25.000 € Umsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr weist du keine Umsatzsteuer aus. Darüber wirst du regelbesteuert — das ist keine Verbotsgrenze.
Brauche ich eine Versicherung, um legal zu verkaufen?
Gesetzlich vorgeschrieben ist sie nicht, aber deine private Haftpflicht deckt gewerbliche Tätigkeit nicht ab. Eine Betriebs- und Produkthaftpflicht kostet 100 € bis 350 € im Jahr, und viele Marktämter verlangen den Nachweis, bevor du einen Stand bekommst.
Darf ich von zu Hause verkaufen, wenn ich zur Miete wohne?
Behördlich meist ja — aber dein Mietvertrag kann etwas anderes sagen. Eine Anmeldung hebt keinen Mietvertrag auf. Sprich gewerbliche Produktion mit deinem Vermieter ab, erst recht, wenn Kundschaft klingelt. In einer Eigentumswohnung gilt zusätzlich die Teilungserklärung.
Die Rechtslage ist einfacher als die Angst davor. In Deutschland wird deine Küche nicht gegen eine Liste erlaubter Lebensmittel geprüft — es sind vier Linien: Anmeldung, Hygiene, Kennzeichnung und das Sonderrecht deines Produkts. Bleib innerhalb dieser vier, und du verkaufst legal. Investier heute zwanzig Minuten in einen Anruf bei deiner Lebensmittelüberwachung, bei Backwaren zusätzlich bei der Handwerkskammer, und bring dein Etikett auf den Punkt genau. Das ist die ganze Mauer. Dein Ofen ist längst legal — die einzige offene Frage ist, was du am Samstag verkaufst.