Kurz und klar vorweg: In Deutschland hast du bei dieser Frage keine Wahl. Wer Gäste bewirtet, muss auf der Speisekarte Endpreise inklusive Mehrwertsteuer ausweisen. Das steht in § 3 der Preisangabenverordnung (PAngV) und gilt für jede Preisangabe gegenüber Verbrauchern — Karte, Tafel, Website, QR-Speisekarte, Lieferprofil.
Das ist keine Strategiefrage, sondern Recht. Interessant wird es erst danach: bei der Rechenformel, bei den zwei unterschiedlichen Steuersätzen und bei allem, was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat. Genau da verlieren viele Betriebe still und leise Geld.
Brutto oder netto: der Unterschied in 30 Sekunden
Nettopreis ist der Preis ohne Umsatzsteuer. Auf einer Rechnung an einen Firmenkunden steht 12,06 € netto, darunter 0,84 € Umsatzsteuer.
Bruttopreis ist der Endpreis, den der Gast zahlt: 12,90 €. Die Steuer steckt drin, der Gast rechnet nichts nach.
Gleiches Gericht, gleiche Steuerschuld, völlig anderes Gefühl beim Bezahlen. Und in der Gastronomie gilt gegenüber Gästen immer die zweite Variante.
Was seit dem 1. Januar 2026 gilt
Das ist die wichtigste Änderung der letzten Jahre, und sie betrifft jede Kalkulation:
| Umsatz | Steuersatz seit 1.1.2026 |
|---|---|
| Speisen im Haus | 7 % |
| Speisen außer Haus | 7 % |
| Speisen per Lieferung | 7 % |
| Catering und Kantinenessen | 7 % |
| Getränke, alkoholisch und alkoholfrei | 19 % |
| Milchmischgetränke ab 75 % Milchanteil, außer Haus | 7 % |
Der große Punkt: Bei Speisen spielt es keine Rolle mehr, ob der Gast im Haus isst, mitnimmt oder liefern lässt. Die alte Unterscheidung, die jahrelang für Streit mit dem Finanzamt gesorgt hat, ist für Speisen weggefallen. Bei Getränken bleibt sie relevant, und die Milchmischgetränke sind die typische Ausnahme, die im Café regelmäßig übersehen wird: ein Latte Macchiato zum Mitnehmen mit hohem Milchanteil kann mit 7 % laufen, derselbe Latte im Haus mit 19 %.
Wenn du tiefer in die Abgrenzung einsteigen willst, haben wir das hier ausführlich beschrieben: Umsatzsteuer bei Verzehr im Haus, außer Haus und Lieferung.
Die Regeln im internationalen Vergleich
Falls du Gäste aus dem Ausland hast oder selbst über eine Filiale im Ausland nachdenkst — so sieht es 2026 aus:
| Wo | Was das Gesetz verlangt |
|---|---|
| Deutschland und EU | Verbraucherpreise inklusive Mehrwertsteuer und aller Preisbestandteile (§ 3 PAngV, Richtlinie 98/6/EG) |
| Großbritannien | Verbraucherpreise inklusive VAT |
| Schweiz | Preise inklusive MWST |
| Australien und Neuseeland | Preise inklusive GST |
| Japan | Gesamtpreisangabe inklusive Steuer seit April 2021 Pflicht |
| VAE und Saudi-Arabien | Angezeigte Preise müssen VAT enthalten |
| USA und Kanada | Steuer kommt standardmäßig erst an der Kasse dazu |
Das ist der Grund, warum deutsche Gäste in New York regelmäßig überrascht werden: Zum Menüpreis kommen dort erst die Sales Tax und dann das erwartete Trinkgeld von 18 bis 20 %. Umgekehrt ist das für Touristen in deinem Lokal ein echter Vorteil — sie sehen einen Preis und zahlen genau diesen Preis. Wenn ein großer Teil deiner Gäste anreist, lohnt es sich, das auch zu sagen. Dieselbe Logik steckt hinter mehrsprachigen QR-Speisekarten für Touristen: Gäste dort abholen, wo ihre Erwartung schon ist.
Wo du in Deutschland trotzdem netto ausweisen darfst
Die Endpreispflicht gilt gegenüber Verbrauchern. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen sieht es anders aus:
- Catering-Angebote an Firmen. Ein Angebot an eine GmbH für die Weihnachtsfeier darfst du netto zuzüglich Umsatzsteuer kalkulieren. Schreib "zzgl. 7 % bzw. 19 % USt" klar dazu.
- Rechnungen. Auf einer Rechnung über 250 € musst du nach § 14 UStG Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag getrennt ausweisen. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € reicht der Bruttobetrag plus Angabe des Steuersatzes.
- Großhandel und Wiederverkauf. Wenn du an Gewerbetreibende verkaufst, sind Nettopreise üblich.
Sobald aber ein Verbraucher den Preis sehen kann — Aushang, Karte, Website, Social Media, Lieferplattform —, ist es ein Endpreis. Ein Sternchen mit "zzgl. MwSt." rettet dich dort nicht.
Die Rechenfalle, die richtig Geld kostet
Diesen Teil bitte zweimal lesen. Aus einem Bruttopreis die Steuer herauszurechnen ist etwas anderes, als sie draufzurechnen — und viele machen es falsch herum.
Falsch: 12,90 € × 7 % = 0,90 € Steuer. Richtig: 12,90 € ÷ 1,07 = 12,06 € netto. Steuer = 0,84 €.
Die Formel lautet:
Steuer = Bruttopreis × Satz ÷ (1 + Satz)
Als Kurzformel für den Alltag:
- Bei 7 % sind 6,54 % des Bruttopreises Steuer.
- Bei 19 % sind 15,97 % des Bruttopreises Steuer.
Beim Bier sieht das so aus: 4,50 € ÷ 1,19 = 3,78 € netto, Steuer 0,72 €. Wer stattdessen 4,50 × 19 % rechnet, landet bei 0,86 € und liegt 14 Cent daneben.
Diese Differenzen wirken winzig. Bei 300 Bons am Tag summieren sie sich schnell auf einen dreistelligen Betrag im Monat — Geld, das du entweder zu viel abgeführt oder in der Kalkulation falsch angesetzt hast. Beides ist bei einer Betriebsprüfung unangenehm.
Dieselbe Logik gilt beim Preissetzen: Wenn du bei 7 % auf einen glatten Endpreis von 12,90 € kommen willst, ist dein Nettopreis 12,06 € — nicht 12,00 €. Über eine Karte mit 60 Positionen läppert sich der Fehler.
Kombiangebote und Menüs richtig aufteilen
Der Klassiker, der bei Prüfungen auffällt: das Mittagsmenü für 14,90 € mit Hauptgericht und Getränk. Ein einheitlicher Preis, aber zwei Steuersätze.
Solche Pauschalangebote musst du in einen Speisen- und einen Getränkeanteil aufteilen. Wie genau, hängt vom Angebot ab — üblich ist eine Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen. Wichtig ist vor allem, dass deine Methode nachvollziehbar dokumentiert ist und in der Kasse hinterlegt wird.
Das ist keine Kleinigkeit: Wer alles pauschal mit 7 % bucht, verschiebt Steuer zu seinen Gunsten, und genau danach schaut das Finanzamt. Lass die Aufteilung einmal von deinem Steuerberater festlegen und dann in der Kasse als feste Warengruppenzuordnung einrichten.
Nach der Umstellung: Karte und Kasse neu einstellen
Wenn du die Senkung zum 1.1.2026 noch nicht vollständig nachgezogen hast, sind das die Schritte:
- Warengruppen in der Kasse prüfen. Jede Speise auf 7 %, jedes Getränk auf 19 %, Milchmischgetränke außer Haus gesondert. Fehler hier laufen jeden Tag mit.
- Preise bewusst neu entscheiden, nicht mechanisch umrechnen. Du hast drei Möglichkeiten: die Senkung ganz weitergeben, sie ganz behalten oder teilen. Keine davon ist falsch — aber entscheide es, statt es passieren zu lassen. Der richtige Zeitpunkt für einen echten Menu-Engineering-Durchgang.
- Glatte Preise setzen. 12,06 € druckt niemand. Entscheide dich zwischen 11,90 € und 12,50 € und rechne dann rückwärts.
- Deckungsbeitrag nachrechnen. Wenn sich der Steuersatz ändert, ändert sich dein Nettoerlös pro Teller. Der Tellerpreis muss danach neu geprüft werden, sonst rechnest du mit alten Zahlen weiter.
- Alle Preisangaben angleichen. Karte, Tafel, Website, QR-Speisekarte, Google-Profil, Lieferplattformen. Unterschiedliche Preise an unterschiedlichen Stellen sind ein Abmahngrund.
- Preisverzeichnis am Eingang aktualisieren. Nach § 7 PAngV muss vor oder unmittelbar am Eingang ein Preisverzeichnis einsehbar sein. Das wird beim Kartenwechsel gern vergessen.
Was auf dem Kassenbon stehen muss
Weil die Steuer im Preis steckt, muss sie auf dem Beleg wieder sichtbar werden. Dein Bon braucht:
- Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag — getrennt nach 7 % und 19 %
- den Bruttogesamtbetrag
- die Pflichtangaben nach § 14 UStG und die Angaben aus der Kassensicherungsverordnung
Dazu kommt die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO: Jeder Gast bekommt einen Beleg, digital ist ausdrücklich erlaubt. Und die Kasse braucht eine zertifizierte TSE. Wenn ein Bon Speisen und Getränke in einem Betrag zusammenwirft, ist er formal fehlerhaft — und genau das fällt bei einer Kassennachschau nach § 146b AO sofort auf.
Getränke: Füllmenge nicht vergessen
Ein Detail, das mit der Preisangabe zusammenhängt und regelmäßig übersehen wird: Bei offen ausgeschenkten Getränken musst du die Füllmenge angeben — "Weizen 0,5 l, 5,20 €". Die Schankgefäße brauchen außerdem einen geeichten Füllstrich. Das prüft das Eichamt, nicht das Finanzamt, aber ein Verstoß kostet trotzdem.
Häufige Fragen
Müssen Preise auf der Speisekarte die Mehrwertsteuer enthalten? Ja. Gegenüber Verbrauchern gilt in Deutschland die Endpreispflicht nach § 3 PAngV. Der angezeigte Preis ist der Preis, den der Gast zahlt.
Wie rechne ich die Steuer aus einem Bruttopreis heraus? Teilen, nicht multiplizieren. Steuer = Brutto × Satz ÷ (1 + Satz). Bei 7 % sind das 6,54 % des Bruttobetrags, bei 19 % rund 15,97 %.
Darf ich auf Lieferplattformen höhere Preise verlangen als im Haus? Ja, das ist zulässig. Auch dort müssen es aber Endpreise sein, und Liefergebühren müssen klar erkennbar sein.
Muss ich die Karte neu drucken, wenn sich der Steuersatz ändert? Bei Bruttopreisen ja — dann stimmt jede Zahl auf der Karte nicht mehr. Das ist das stärkste praktische Argument für eine digitale Karte, gerade im Vergleich zu dem, was Kartendruck im Jahr wirklich kostet.
Was gilt bei Speisen im Haus gegenüber außer Haus? Seit dem 1.1.2026 in beiden Fällen 7 %. Bei Getränken bleibt es bei 19 %, mit der Ausnahme für Milchmischgetränke außer Haus.
Kann ich einen Aufschlag getrennt auf die Rechnung setzen? Nein, jedenfalls nicht bei Laufkundschaft. Pflichtaufschläge gehören in den ausgewiesenen Preis. Was zulässig ist und was nicht, steht in unserem Artikel zur Servicepauschale.
In Deutschland entscheidet das Gesetz über Brutto oder Netto — und das ist gut so. Was du entscheidest, ist alles danach: der richtige Steuersatz pro Warengruppe, eine saubere Aufteilung bei Kombiangeboten, glatte Endpreise statt krummer Umrechnungen und ein Beleg, der beide Steuersätze getrennt ausweist.
Und egal, wie du kalkulierst: Rechne einmal nach, bevor du druckst. Teilen, nicht multiplizieren.
Steuersätze, Abgrenzungsfragen und Preisangabepflichten ändern sich regelmäßig. Lass deine Kalkulation und deine Kasseneinstellungen vor der Umstellung von deinem Steuerberater prüfen oder frag bei deiner IHK nach.