"Zum Hieressen oder zum Mitnehmen?" war jahrelang die teuerste Frage der deutschen Gastronomie. Sie entschied darüber, ob auf dasselbe Schnitzel 19 % oder 7 % Umsatzsteuer fielen. Seit dem 1. Januar 2026 ist diese Frage steuerlich erledigt: Für Speisen gelten überall 7 %, egal ob der Gast am Tisch sitzt, die Box mitnimmt oder liefern lässt.
Die Frage hat sich damit aber nur verschoben, nicht aufgelöst. Denn Getränke bleiben bei 19 % — und genau an dieser Grenze passieren jetzt die Fehler. Hier steht, was 2026 wirklich gilt, wie du deine Kasse einstellst und welche Grauzonen geblieben sind.
Die Grundregel: Speisen 7, Getränke 19
Das ist der Kern, und er passt in eine Tabelle:
| Umsatz | Steuersatz seit 1.1.2026 |
|---|---|
| Speisen im Haus (Restaurationsleistung) | 7 % |
| Speisen außer Haus | 7 % |
| Speisen per Lieferdienst | 7 % |
| Catering, auch mit Personal und Geschirr (Speisenanteil) | 7 % |
| Kantinen-, Schul- und Krankenhausverpflegung | 7 % |
| Getränke im Haus, alkoholisch wie alkoholfrei | 19 % |
| Getränke außer Haus und geliefert | 19 % |
| Milch und Milchmischgetränke ab 75 % Milchanteil, außer Haus | 7 % |
Rechtsgrundlage ist die dauerhafte Senkung für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen in § 12 UStG, in Kraft seit dem 1.1.2026. Die Ausnahme für Getränke steht ausdrücklich im Gesetz — sie wurde nicht vergessen, sie ist gewollt.
Warum die alte Unterscheidung überhaupt existierte
Kurz zum Hintergrund, weil es hilft, die Logik zu verstehen. Umsatzsteuerlich gibt es zwei völlig verschiedene Dinge:
- Die Lieferung von Lebensmitteln. Brot, Milch, Gemüse, ein kalt verkauftes Brötchen — Grundnahrungsmittel werden mit 7 % begünstigt.
- Die Restaurationsleistung. Tisch, Stuhl, Geschirr, Bedienung, Abräumen. Das ist eine Dienstleistung, und Dienstleistungen liefen bis Ende 2025 mit dem Regelsatz von 19 %.
Genau deshalb war der Verzehr im Haus teurer als der Verkauf über die Theke. Es war keine Lücke und kein Zufall, sondern das System. Mit der Senkung zum 1.1.2026 hat der Gesetzgeber die Restaurationsleistung — soweit sie Speisen betrifft — dem ermäßigten Satz zugeschlagen. Bei Getränken blieb alles beim Alten.
Für dich heißt das praktisch: Die Frage "im Haus oder außer Haus" ist bei Speisen keine Steuerfrage mehr. Sie bleibt eine Frage von Verpackung, Preisgestaltung und Ablauf — mehr nicht.
Getränke: die neue Hauptbaustelle
Hier passieren jetzt die meisten Fehler, weil die alte Aufmerksamkeit auf der falschen Grenze liegt.
Alle Getränke laufen mit 19 % — Kaffee, Cola, Bier, Wein, Saft, auch abgefülltes Trinkwasser. Ob im Haus, an der Theke oder in der Lieferbox spielt keine Rolle.
Die eine praxisrelevante Ausnahme sind Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil beim Verkauf außer Haus. Für ein Café bedeutet das:
- Latte Macchiato zum Mitnehmen, mit hohem Milchanteil → kann mit 7 % laufen
- Derselbe Latte Macchiato im Haus serviert → 19 %
- Espresso, Filterkaffee, Cappuccino mit wenig Milch → 19 %, immer
Ob dein Getränk die 75 %-Grenze erreicht, hängt vom Rezept ab. Wenn ein großer Teil deines Umsatzes aus Milchgetränken to go besteht, lass die Rezepturen einmal von deinem Steuerberater bewerten und leg das Ergebnis schriftlich ab. Diese Einordnung schaust du dir nicht jeden Monat neu an — aber du willst sie im Zweifel belegen können.
Kombiangebote: der Klassiker in der Betriebsprüfung
Das Mittagsmenü für 14,90 € mit Hauptgericht und Getränk ist ein Preis mit zwei Steuersätzen. Genauso das Frühstücksangebot mit Kaffee, das Kindermenü mit Saft und die Weihnachtsfeier-Pauschale.
Solche Pauschalen musst du in einen Speisen- und einen Getränkeanteil aufteilen. Üblich ist eine Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen der enthaltenen Positionen. Entscheidend ist, dass deine Methode nachvollziehbar dokumentiert und in der Kasse fest hinterlegt ist.
Wer pauschal alles mit 7 % bucht, verschiebt Steuer zu seinen Gunsten — und genau danach wird geschaut. Das ist der Punkt, an dem bei Prüfungen die größten Nachzahlungen entstehen.
Lieferung: das Essen behält seinen Satz
Beim Liefergeschäft gibt es drei getrennte Fragen. Halte sie auseinander, dann wird es einfach.
1. Die Speisen. 7 %, wie überall. Dass du lieferst, macht daraus keine andere Leistung.
2. Deine eigene Liefergebühr. Die Lieferung ist eine Nebenleistung zur Hauptleistung und teilt deren Schicksal. Bei einer reinen Speisenbestellung läuft die Liefergebühr also mit 7 %. Bei einer gemischten Bestellung mit Getränken muss sie anteilig aufgeteilt werden. Wenn Lieferung ein großer Teil deines Umsatzes ist, lass dir diese Aufteilung einmal sauber einrichten.
3. Die Plattformgebühr. Die Provision von Lieferando, Wolt oder Uber Eats ist eine Leistung an dich und läuft mit 19 %. Wenn du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist, holst du dir diese Vorsteuer zurück. Achtung bei Plattformen, die aus dem EU-Ausland abrechnen: Dann greift unter Umständen das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG, und du musst die Steuer selbst anmelden. Schau dir an, aus welchem Land die Rechnung kommt, und klär die Behandlung mit deinem Steuerberater.
Und die Provision ist ohnehin der größere Posten: Sie frisst je nach Modell 13 bis 30 % vom Bestellwert, bevor die Umsatzsteuer überhaupt ins Spiel kommt. Die vollständige Rechnung dazu steht in den echten Zahlen hinter Lieferplattformen.
Was du in der Kasse einstellen musst
Die Mechanik ist einfacher als die Regeln:
- Jeder Artikel bekommt eine Warengruppe mit festem Steuersatz. Speisen 7 %, Getränke 19 %, Milchgetränke außer Haus als eigene Gruppe.
- Der Verkaufskanal ist ein echtes Feld, keine Notiz. Im Haus, außer Haus und Lieferung müssen auf dem Beleg und im Bericht getrennt auftauchen. Auch wenn der Steuersatz bei Speisen jetzt gleich ist — für Kalkulation, Auswertung und die Getränkegrenze brauchst du die Trennung weiterhin.
- Kombiangebote als hinterlegte Aufteilung anlegen, nicht als Handeingabe an der Kasse.
- Steueraufschlüsselung auf jeden Beleg, getrennt nach 7 % und 19 %. Das verlangt § 14 UStG, und dein Steuerberater braucht es ohnehin.
- Nach jeder Satzänderung alles prüfen. Wer die Umstellung zum 1.1.2026 nur halb nachgezogen hat, bucht seit Monaten falsch.
Dazu kommen die Kassenpflichten, die unabhängig vom Steuersatz gelten: zertifizierte TSE nach § 146a AO, Belegausgabepflicht, GoBD mit Verfahrensdokumentation, DSFinV-K-Export für die Prüfung und die Meldung des Kassensystems über ELSTER. Bei einer Kassennachschau nach § 146b AO wird genau das kontrolliert.
Der typische Schadensfall ist unspektakulär: ein Betrieb mit einer einzigen Taste "Speisen und Getränke", achtzehn Monate lang leise falsch gebucht, entdeckt bei der Prüfung — mit Zinsen.
Alte Jahre laufen nach altem Recht
Ein Punkt, der leicht untergeht: Die Senkung gilt ab dem 1.1.2026. Für die Jahre davor gilt weiterhin die alte Systematik mit 19 % im Haus und 7 % außer Haus (mit den Corona-Sonderregelungen dazwischen).
Wenn bei dir eine Betriebsprüfung für 2023 bis 2025 ansteht, wird nach den damaligen Regeln geprüft. Deine Aufzeichnungen zur Abgrenzung im Haus/außer Haus aus diesen Jahren brauchst du also weiterhin — wirf sie nicht weg, nur weil die Regel heute anders lautet.
Weitere Punkte, die regelmäßig Geld kosten
- Servicepauschale. Ein verpflichtender Aufschlag ist Teil des Entgelts und teilt den Steuersatz der Leistung. Ein wirklich freiwilliges Trinkgeld an das Personal ist dagegen nicht umsatzsteuerbar. Was du überhaupt verlangen darfst, steht in unserem Artikel zur Servicepauschale.
- Trinkgeld an den Inhaber. Trinkgeld an Arbeitnehmer ist für diese steuerfrei und beim Betrieb kein Umsatz. Trinkgeld, das dem Unternehmer selbst zufließt, ist Betriebseinnahme und umsatzsteuerpflichtig.
- Hotel und Frühstück. Übernachtung läuft mit 7 %, das Frühstück ist eine Verpflegungsleistung. Durch die Senkung verschiebt sich die alte Aufteilungspraxis. Wenn du Zimmer vermietest, lass die Aufteilung für 2026 neu prüfen, statt die Vorjahresbuchung fortzuschreiben.
- Kleinunternehmerregelung. Nach § 19 UStG weist du keine Umsatzsteuer aus, wenn dein Umsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt (Werte seit 2025). Dafür entfällt auch der Vorsteuerabzug — bei hohen Investitionen in Küchentechnik rechnet sich das oft nicht.
- Automaten und Selbstbedienung. Auch hier gilt die Speisen/Getränke-Grenze. Der Getränkeautomat im Flur läuft mit 19 %.
- Verpackung. Der Verpackungsanteil ist Nebenleistung zur Speise und läuft mit 7 %. Getrennt berechnet und getrennt ausgewiesen wird es komplizierter — halt es einfach und schlag es auf den Speisenpreis.
Wie sich Deutschland im Vergleich schlägt
Die Sätze ändern sich häufig; das hier ist eine Landkarte, keine Rechtsauskunft:
| Land | Speisen im Haus | Speisen außer Haus | Getränke |
|---|---|---|---|
| Deutschland | 7 % (seit 1.1.2026) | 7 % | 19 % |
| Österreich | 10 % | 10 % | 20 % auf Alkohol |
| Schweiz | 8,1 % | 2,6 % | 8,1 % |
| Niederlande | 9 % | 9 % | 21 % auf Alkohol |
| Frankreich | 10 % | 10 %, 5,5 % bei Verpackung für später | 20 % auf Alkohol |
| Spanien | 10 % | 10 % | 10 % bei Bewirtung |
| Italien | 10 % | 10 % | 10 % bei Bewirtung |
| Polen | 8 % | 8 % | 23 % |
| Irland | 9 % (seit 1.7.2026) | 9 % | 23 % |
| Großbritannien | 20 % | 0 % kalt, 20 % warm | 20 % |
Zwei Dinge fallen auf. Erstens liegt Deutschland mit 7 % jetzt im europäischen Vergleich sehr günstig. Zweitens hat fast jedes Land eine eigene Zweiteilung — in Großbritannien entscheidet die Temperatur, in der Schweiz der Verzehrort, bei uns die Frage Speise oder Getränk.
Was das für deine Preise bedeutet
Die Senkung ist eine echte Entscheidung, keine Automatik. Du hast drei Möglichkeiten:
- Preise senken und die Ersparnis weitergeben. Gut für die Wahrnehmung, kostet Marge. In der Praxis haben das relativ wenige Betriebe vollständig gemacht.
- Preise halten und die Marge behalten. Bei einem Bruttopreis von 12,90 € stieg dein Nettoerlös von 10,84 € auf 12,06 €. Das ist ein großer Sprung — und für viele Betriebe die überfällige Kompensation gestiegener Kosten.
- Teilen. Ein Teil in die Preise, ein Teil in die Marge.
Wichtig ist nur: Entscheide es, statt es passieren zu lassen. Und rechne den Deckungsbeitrag danach neu — mit einem anderen Steuersatz stimmt jede alte Kalkulation nicht mehr. Bevor du Preise bewegst, lohnt sich außerdem ein Blick darauf, wo höhere Preise die wahrgenommene Qualität kippen.
Eine Regel ist dabei nicht verhandelbar: Preise gegenüber Gästen sind immer Endpreise inklusive Umsatzsteuer (§ 3 PAngV) — auf der Karte, auf der Website, in der QR-Speisekarte und auf der Lieferplattform. Mehr dazu in unserem Artikel über Bruttopreise und die Endpreispflicht.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Umsatzsteuer auf Restaurantessen in Deutschland 2026? 7 % auf Speisen, dauerhaft seit dem 1. Januar 2026, und zwar im Haus, außer Haus und bei Lieferung gleichermaßen. Getränke bleiben bei 19 %.
Gilt für Essen zum Mitnehmen jetzt derselbe Satz wie im Restaurant? Ja, bei Speisen. Die alte Unterscheidung zwischen 19 % im Haus und 7 % außer Haus ist für Speisen weggefallen.
Welcher Satz gilt für Kaffee to go? 19 %. Kaffee ist ein Getränk. Nur Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil können beim Verkauf außer Haus mit 7 % laufen.
Wie versteuere ich ein Menü aus Speise und Getränk? Du musst den Pauschalpreis in einen Speisen- und einen Getränkeanteil aufteilen, üblicherweise nach den Einzelverkaufspreisen. Die Methode muss dokumentiert und in der Kasse hinterlegt sein.
Welcher Steuersatz gilt für meine Liefergebühr? Die eigene Liefergebühr ist Nebenleistung und teilt den Satz der gelieferten Leistung. Bei reinen Speisenbestellungen also 7 %, bei gemischten Bestellungen anteilig.
Ist die Provision von Lieferando oder Wolt umsatzsteuerpflichtig? Ja, mit 19 %. Sie ist eine Leistung an deinen Betrieb, und du kannst die Vorsteuer in der Regel abziehen. Bei Rechnungen aus dem EU-Ausland kann das Reverse-Charge-Verfahren greifen.
Muss ich Trinkgeld versteuern? Trinkgeld, das direkt an Arbeitnehmer geht, ist für diese steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG) und für den Betrieb kein Umsatz. Trinkgeld an den Inhaber ist Betriebseinnahme und umsatzsteuerpflichtig.
Was gilt für Catering? Der Speisenanteil läuft seit 2026 mit 7 %, auch wenn Personal, Geschirr und Service dazugehören. Getränke bleiben bei 19 %.
Ab wann muss ich Umsatzsteuer ausweisen? Sobald du die Kleinunternehmergrenzen nach § 19 UStG überschreitest: 25.000 € im Vorjahr oder 100.000 € im laufenden Jahr.
Die deutsche Umsatzsteuer in der Gastronomie ist 2026 so einfach wie lange nicht: Speisen 7, Getränke 19. Die alte Frage nach dem Verzehrort ist bei Speisen erledigt.
Mach diese Woche drei Dinge. Prüf, ob jede Warengruppe in deiner Kasse den richtigen Satz hat. Schau dir deine Kombiangebote an und lass die Aufteilung sauber hinterlegen. Und rechne nach, ob deine Preise die Senkung überhaupt abbilden — viele Betriebe kalkulieren noch mit Zahlen aus 2025.
Danach lass es einmal von deinem Steuerberater gegenprüfen. Sätze und Abgrenzungen ändern sich schnell, und das Einzige, was unangenehmer ist, als Umsatzsteuer zu zahlen, ist, sie zweimal zu zahlen.